Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Aktionsgemeinschaft Aichach (AGA)“. Er ist in das
Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.
2. Sitz des Vereins ist Aichach. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte
Gebiet der Stadt Aichach.
§ 2 Ziele des Vereins
1. Vereinsziel ist es, durch Erreichung eines positiven Images für den Aichacher
Handel und die Aichacher Dienstleistung oder wie durch die Erhöhung der
Kundenfrequenz die Geschäfte der Mitglieder zu fördern. Der Verein vertritt die
Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit sowie gegenüber kommunalen
Einrichtungen. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Überschüsse
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein handelt
nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von
parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten.
2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können natürliche Personen, juristische Personen,
Handelsgesellschaften und Personenzusammenschlüsse erwerben.
2. Der Aufnahmeantrag ist an den Vereinsvorstand zu richten. Dieser entscheidet
über die Aufnahme. Falls dem Bewerber nicht binnen vier Wochen nach Abgabe des
Aufnahmeantrags ein schriftlicher Ablehnungsbescheid zugeht, gilt er als
aufgenommen. Im Falle einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem
Bewerber die Ablehnungsgründe bekannt zugeben. Dem Betroffenen steht jedoch die
Berufung an die Mitgliederversammlung, die endgültig entscheidet, zu.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung der Vorstandschaft zum
Beitrittsantrag.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod bzw. Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person;
2. durch freiwilligen Austritt.
Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum
Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang der
Kündigungserklärung beim Vorsitzenden des Vereins maßgebend;
3. durch Ausschluss.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann von der Vorstandschaft ausgesprochen werden,
wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die sich daraus ergebenden
Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins
sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschluss eines
Mitglieds kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur planmäßigen
Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt 4 Tage nach Absendung
der Ausschlussbenachrichtigung. Über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung endgültig.
4. durch Streichung von der Mitgliederliste.
Die Streichung erfolgt, wenn die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein
trotz zweimaliger Mahnung nicht binnen sechs Monaten nach Fälligkeit entrichtet
werden.
§ 6 Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder
dürfen nicht gewährt werden.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des
Vereins mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung
teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben, soweit dies nicht nach dieser Satzung
ausgeschlossen ist.
§ 7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) die Vorstandschaft.
§ 8 Die Vorstandschaft
1. Mitglieder der Vorstandschaft können nur natürliche Personen sein, die selbst
Mitglied des Vereins sind oder die ein Vereinsmitglied als Inhaber, Teilhaber,
Prokurist oder einer anderen Weise juristisch vertreten.
2. Die gewählte Vorstandschaft besteht aus
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassier,
e) dem Öffentlichkeitsreferenten.
3. Die gewählten Mitglieder der Vorstandschaft werden – und zwar jedes einzelne
sein Amt – von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort. Die Wiederwahl eines
Vorstandsmitglieds ist zulässig.
4. Die gewählten Vorstandsmitglieder berufen bis zu zehn Interessenvertreter für
die durchzuführenden Aktionen. Diese werden für die Dauer der laufenden
Wahlperiode bestimmt und sind Mitglieder in der Vorstandschaft.
Der Bürgermeister der Stadt Aichach ist ohne Wahl Mitglied in der
Vorstandschaft.
5. Die Interessenvertreter und der Bürgermeister können im Verhinderungsfall
auch vertreten werden.
6. Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds kann von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) widerrufen
werden.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach
Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der erste und der zweite
Vorsitzende. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein nach außen allein zu
vertreten.
3. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der 2. Vorsitzende den Verein nach
außen nur vertreten soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
4. Der 1. Vorsitzende ist Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den
Vorsitz in den Mitgliederversammlungen und in der Vorstandschaft. Bei Gefahr im
Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der
Mitgliederversammlung oder der Vorstandschaft fallen, unter eigener
Verantwortung selbstständig Anordnung zu treffen und Rechtsgeschäfte
abzuschließen, die jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan bedürfen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind. Der
Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
6. Über sämtliche Beschlüsse des Vorstands müssen vom Schriftführer schriftliche
Aufzeichnungen angefertigt werden, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu
unterzeichnen sind.
§ 10 Beiträge und Werbungskostenzuschüsse
1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit der erschienenen Mitglieder festgelegt.
2. Für die Durchführung von Förderungs- und Werbemaßnahmen wird ein
Werbekostenzuschuss erhoben. Die Höhe ist gestaffelt nach der Anzahl des im
Mitgliedsunternehmen in Aichach per 31. Januar des laufenden Jahres tätigen
Verkaufspersonals. Die Staffelung wird von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich unter Einhaltung
einer Frist von einer Woche vom Vorstand einzuberufen. Weitere
Mitgliederversammlungen hat der Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen
Antrag von einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstands
und des
Rechnungsabschlusses,
b) Entlastung der Vorstandschaft,
c) Bestellung von zwei Kassenprüfern,
d) Bestellung und Amtsenthebung der Vorstandsmitglieder,
e) Entscheidung über den Einspruch gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen und
gegen den Ausschluss von Mitgliedern,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderung,
g) Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge und Werbungskostenzuschüsse,
h) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins,
i) Beschlussfassung über alle sonstigen in der Mitgliederversammlung
eingebrachten Anträge.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder
anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt, soweit in der Satzung nichts anderes
vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung.
4. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit
von drei
Vierteln der erschienenen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom
Schriftführer ein
Protokoll anzufertigen, das von ihm und den die Versammlung Leitenden zu
unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in das Protokollbuch ist jedem Mitglied
gestattet.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in
§ 11 Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden und auch nur dann,
wenn die Beschlussfassung über die Auflösung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung angekündigt war.
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht einstimmig anders beschließt, sind der
1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier zu Liquidatoren ernannt. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 uff.). Sollte zum Zeitpunkt der
Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Stadt Aichach
mit der Auflage, es für soziale Zwecke zu verwenden, zu überlassen.